AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: April 2019)

I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen. Die AGB sind umseitig auf den Angeboten abgedruckt. Ferner sind sie online unter www.stavermann.de einsehbar.
Bedingungen der Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.


II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung
Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerich-tet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragli-che Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter folgendem Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Stavermann beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeile-gungsgesetz.


III. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote von Stavermann sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Kun-den nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Stavermann Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Kunde ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung bei Landmaschinen höchstens sechs Wochen, bei Motorgeräten vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn Stavermann die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestä-tigt hat oder die Lieferung/Vertragserfüllung ausgeführt ist. Stavermann ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Stavermann und Kunden getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Ver-tragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Vertrag hinzugefügt.


IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager von Stavermann oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkos-ten. Die Preise verstehen sich inklusive der geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist Stavermann bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist Stavermann nur für die ver-einbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die Stavermann durch den Annahmeverzug des Kunden entstehen, können vom Kunden ersetzt verlangt werden.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle Stavermann zu leisten. Die dem Kunden aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Stavermann nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteu-erte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Stavermann über den Gegen-wert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen von Stavermann bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur gel-tend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend ge-macht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte von Stavermann nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovoll-macht vorweisen.


V. Leistungsfristen und Verzug
1. Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von Stavermann aus-drücklich so bezeichnet worden sind. Die Leistungsfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigun-gen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeits-kämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs von Stavermann oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung von Einfluss sind.
3. Entsprechendes gilt, wenn Stavermann seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Stavermann ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtliefe-rung von Stavermann zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
4. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
5. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Leistun-gen hat Stavermann – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Stavermann und Kunden nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist Stavermann verpflichtet, den Kunden schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
6. Stavermann kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Kunden auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
7. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet, wenn der Kunde Ver-braucher ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem jeweili-gen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass Stavermann einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in geringerer Höhe angefallen ist.


VI. Gefahrübergang und Transport
1. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel sind mangels besonderer Vereinbarung Staver-mann überlassen.
2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Kunden über. Jedoch ist Stavermann verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbe-schadet der Rechte aus Abschnitt VIII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.


VII. Eigentumsvorbehalt
1. Stavermann behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasser-schäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist Staver-mann berechtigt, diese auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, etwa-ige Entschädigungsansprüche an Stavermann abzutreten.
3. Der Kunde darf den Gegenstand ohne die Zustimmung von Stavermann nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, Stavermann bei Pfändungen oder sonstigen Eingrif-fen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Stavermann Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Stavermann die gerichtlichen und außerge-richtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Kunde zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Soweit für den Gegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht Stavermann während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Stavermann zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Heraus-gabe verpflichtet.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatz-steuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Stavermann höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufver-trag zusammenhängender Forderungen von Stavermann gutgebracht.


VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet Stavermann wie folgt:
1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
2. Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Kunden auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlech-ter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht uner-heblich beeinträchtigt herausstellt. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung kann von Staver-mann abgelehnt werden, wenn Stavermann hierdurch mit Kosten belastet wird, die sich bei einer ande-ren Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Kunden bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum von Stavermann.
3. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsge-genständen in 24 Monaten, wenn der Kunde Verbraucher ist und in 12 Monaten, wenn der Kunde Unter-nehmer ist, Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrüber-gang, wenn der Kunde Verbraucher ist. Unternehmern stehen bei gebrauchten Waren keine Mängel-ansprüche zu.
4. Gewährleistungsansprüche aus Instandsetzungsverträgen verjähren in 12 Monaten.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nach-lässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, un-geeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Stavermann zurückzuführen sind.
6. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Kunde Stavermann für die notwendigen Arbeiten eine ange-messene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Ab-wehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Stavermann sofort zu verständigen ist, oder wenn Stavermann mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von Stavermann Ersatz der notwendigen Kosten zu ver-langen.
7. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
8. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Sta-vermann vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
9. Schlägt eine von Stavermann zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabset-zung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind Stavermann unter Berück-sichtigung der Belastung für den Kunden und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Ge-legenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX.


IX. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Stavermann bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet Stavermann – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Staver-mann vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorg-falt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er-möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Stavermann nach gesetzlichen Vorschriften zu ver-treten hat. Sie gelten nicht, soweit Stavermann einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garan-tie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkt-haftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn Stavermann die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Rücktrittsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Auftragsver-hältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Osnabrück.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundes-republik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


XI. Widerrufsrecht
Falls einem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht, wird dieser darüber gesondert belehrt.


XII. Datenschutz
Stavermann nimmt den Datenschutz sehr ernst. Die Datenschutzbestimmungen können unter https://www.stavermann.de/datenschutz eingesehen werden.